§ 20 WEG Balkonkraftwerk: Anspruch & Beschluss
§ 20 WEG: Steckersolar ist seit Okt. 2024 privilegierte Maßnahme, Beschluss bleibt Pflicht. BGH V ZR 29/24, Antragsweg und Klageoptionen erklärt.
9 min Lesezeit Stand 17. Mai 2026
Seit Oktober 2024 steht das Steckersolargerät explizit in § 20 Abs. 2 Nr. 5 WEG, als privilegierte Maßnahme, auf die jeder Wohnungseigentümer einen Anspruch hat . Trotzdem glauben viele fälschlicherweise, damit sei der Beschluss der Eigentümerversammlung Geschichte. Das BGH-Urteil V ZR 29/24 vom 18. Juli 2025 räumt mit dieser Fehlannahme auf, und wer sie ignoriert, riskiert Rückbaupflicht .
Dieser Artikel erklärt die aktuelle Rechtslage für Wohnungseigentümer: Was § 20 WEG genau sagt, welche Reformschritte 2020 und 2024 getrennt zu verstehen sind, wie der Weg zum Beschluss aussieht und was passiert, wenn die WEG Nein sagt.
Was § 20 WEG regelt
§ 20 WEG ist die zentrale Norm für bauliche Veränderungen im Wohnungseigentumsrecht. Absatz 1 erlaubt der Eigentümergemeinschaft, solche Maßnahmen mit einfacher Mehrheit zu beschließen. Absatz 2 definiert vier Privilegierungskategorien, auf die jeder einzelne Eigentümer einen Anspruch auf Gestattung hat, unabhängig davon, ob die Mehrheit dafür ist. Absatz 4 setzt die Grenze: Maßnahmen, die das Gebäude grundlegend umgestalten oder einen Eigentümer ohne sein Einverständnis gegenüber anderen unbillig benachteiligen, dürfen weder beschlossen noch gestattet werden .
Für Wohnungseigentümer entscheidend ist der Unterschied zwischen Gemeinschaftseigentum (Fassade, Balkonbrüstung, Außenwände) und Sondereigentum (Balkoninnenraum, sofern vertraglich zugeordnet). Ein Balkonkraftwerk, das nur im Sondereigentum montiert wird und keinen Eingriff ins Gemeinschaftseigentum erfordert, braucht formal keine Genehmigung nach WEG-Recht. Sobald aber Befestigungen an der Brüstung oder Fassade nötig sind, greift § 20 WEG vollständig.
Zwei Reformschritte, und warum die Verwechslung teuer werden kann
WEG-Reform 2020: einfache Mehrheit reicht
Mit der WEG-Reform vom 1. Dezember 2020 hat der Gesetzgeber das Mehrheitserfordernis für bauliche Veränderungen grundlegend gesenkt. Seitdem genügt für Beschlüsse nach § 20 Abs. 1 WEG die einfache Stimmenmehrheit der in der Versammlung anwesenden und vertretenen Eigentümer, vorher war in vielen Fällen Einstimmigkeit oder qualifizierte Mehrheit nötig . Achtung: einfache Mehrheit bedeutet im WEG-Recht nicht “die Hälfte aller Eigentümer”, es zählen nur die Stimmen der Anwesenden und Vertretenen.
Oktober 2024: Steckersolargerät wird Privilegierungsmaßnahme
Mit dem “Gesetz zur Zulassung virtueller WEG-Versammlungen und zur Erleichterung des Einsatzes von Steckersolargeräten” (BGBl. I Nr. 306, in Kraft ab 17.10.2024) wurde § 20 Abs. 2 WEG um Nummer 5 ergänzt . Der Wortlaut: “Jeder Wohnungseigentümer kann angemessene bauliche Veränderungen verlangen, die […] der Stromerzeugung durch Steckersolargeräte dienen.”
Was “privilegierte Maßnahme” konkret bedeutet
Der Anspruch auf Gestattung aus § 20 Abs. 2 WEG bedeutet: Die Gemeinschaft kann nicht einfach Nein sagen, weil die Mehrheit keine Lust auf Steckersolar hat. Das ist der entscheidende Unterschied zu einer normalen baulichen Veränderung nach Abs. 1.
Was Privilegierung nicht bedeutet: Das Recht, einfach zu installieren, ohne den Beschluss abzuwarten. Der BGH hat das in V ZR 29/24 unmissverständlich klargestellt: “Eine auf Dauer angelegte Maßnahme verändert das Gemeinschaftseigentum bereits dann, wenn sie das äußere Erscheinungsbild einer Wohnanlage sichtbar prägt”, und solche Maßnahmen erfordern zwingend einen vorherigen Beschluss .
Wer installiert, ohne diesen Beschluss zu haben, gibt der WEG einen Beseitigungsanspruch, unabhängig davon, ob materiell ein Genehmigungsanspruch bestünde. Das ist die klassische “Ich hatte doch Recht”-Falle: Du hast Recht, aber du musst trotzdem rückbauen und die Prozesskosten tragen, wenn du die formale Reihenfolge nicht eingehalten hast.
Der Weg zum Beschluss
- Antrag an den Verwalter stellen. Schriftlich, mit Beschreibung der geplanten Maßnahme: Montageort, Befestigungsart, Gerät (Modell, Leistung), ggf. Versicherungsnachweis. Je konkreter der Antrag, desto weniger Angriffsfläche.
- Aufnahme in die Tagesordnung. Der Verwalter ist verpflichtet, den Antrag in die nächste ordentliche oder eine außerordentliche Eigentümerversammlung aufzunehmen.
- Abstimmung. Einfache Mehrheit der Anwesenden und Vertretenen genügt, seit der WEG-Reform 2020.
- Beschluss abwarten. Erst nach Beschlussfassung darf installiert werden. Kein Beschluss = kein grünes Licht, auch wenn du einen Privilegierungsanspruch hast.
Zwischen Antragstellung und nächster ordentlicher Versammlung können Monate liegen. Wer das nicht abwarten will, kann beim Amtsgericht eine außerordentliche Versammlung erzwingen oder direkt Beschlussersetzungsklage erheben.
Was die WEG fordern darf, und was nicht
Das AG Wedding (3 C5102/24) hat das gut formuliert: Die WEG kann nicht das “Ob” verweigern, aber sie darf das “Wie” regeln .
Zulässige Auflagen:
- Vorgaben zum Erscheinungsbild (Farbe, Ausrichtung, sichtbare Kabel)
- Pflicht zur Installation durch Fachbetrieb
- Nachweis einer Haftpflichtversicherung
- Haftungsfreistellung der Gemeinschaft für Schäden durch die Installation
Nicht zulässig:
- Pauschalverweigerung wegen “möglicher Haftungsrisiken” ohne konkrete Begründung, das AG Hamburg-Wandsbek (714 C 160/25) hat solche Ablehnungen für unzureichend erklärt, insbesondere seit die neue DIN VDE V 0126-95 (gültig ab 1.12.2025) Schutzkontaktstecker-Verbindungen ausdrücklich zulässt
- Grundsatzablehnungen ohne Einzelfallprüfung
- Forderung nach Komplettverzicht auf Steckersolar
Wenn die WEG Nein sagt: zwei Klagewege
Anfechtungsklage
Wenn die Eigentümerversammlung einen negativen Beschluss fasst, also aktiv ablehnt, hast du einen Monat Zeit, diesen Beschluss beim zuständigen Amtsgericht anzufechten. Ziel: Der Beschluss wird für ungültig erklärt. Danach braucht es aber immer noch einen neuen Beschluss.
Beschlussersetzungsklage
Der effektivere Weg bei einer rechtswidrigen Ablehnung: Das Gericht setzt den fehlenden Beschluss durch Urteil selbst. Nach BGH V ZR 29/24 muss der Eigentümer diese Klage aktiv erheben, es reicht nicht, sich im Prozess auf den Anspruch zu berufen . Verfahrensdauer: typischerweise 6–12 Monate, Kosten bei Obsiegen beim Beklagten .
Wichtig: Beide Klagewege schließen sich nicht aus, du kannst gleichzeitig anfechten und Ersetzung beantragen.
Praxis-Checkliste vor dem Antrag
Bevor du in die Eigentümerversammlung gehst, kläre folgende Punkte:
- Montageort: Ist der Montageort Sondereigentum (kein WEG-Beschluss nötig) oder Gemeinschaftseigentum (Beschluss nötig)?
- Gemeinschaftsordnung: Enthält deine GO alte restriktive Klauseln zu baulichen Veränderungen? Nach aktueller Rechtsprechung dürften viele vor der WEG-Reform 2020 formulierten Klauseln durch die Privilegierung verdrängt sein, im Zweifel anwaltlich prüfen lassen.
- Versicherung: Besorge vor dem Antrag einen Versicherungsnachweis (Haftpflicht, die auch das BKW abdeckt). Das nimmt der WEG ein typisches Ablehnungsargument.
- Technische Dokumentation: CE-Kennzeichnung des Geräts, Konformitätserklärung, ggf. Hinweis auf DIN VDE V 0126-95 (aktuelle Norm für Steckersolar-Anschlüsse, seit 1.12.2025).
- Antrag schriftlich: Formloser, aber präziser Antrag an den Verwalter mit Foto des geplanten Montageorts.
Einordnung
Die Gesetzeslage seit Oktober 2024 ist für Wohnungseigentümer klar verbessert: Der Anspruch auf Gestattung steht jetzt explizit im Gesetz, und Gerichte nehmen pauschale Ablehnungen nicht mehr hin. Aber der Formalismus des WEG-Rechts bleibt bestehen, der BGH hat das im Juli 2025 betont, nicht abgeschwächt.
Wer sein Balkonkraftwerk ohne Beschluss montiert, riskiert Rückbau und Kosten, selbst wenn er inhaltlich im Recht wäre. Der korrekte Weg ist deshalb: Antrag stellen, Beschluss abwarten, erst dann installieren. Bei Ablehnung: Beschlussersetzungsklage, nicht einfach installieren und hoffen.